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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Syke e.V. findest du hier .

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Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Ortsgruppe Syke e.V.

§ 1 (Name, Sitz)

1. Die DLRG-Ortsgruppe Syke (errichtet am 01.09.1941) der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. ist eine Gliederung der in dasVereisregister des Amtsgerichts Hannover eingetragenen Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Landesverband Niedersachsen e.V. und des in das Vereinsregister  des Amtsgerichts Walsrode eingetragenen DLRG Bezirk Diepholz - Hunte e.V.

2. Sie führt die Bezeichnung “ DLRG-Ortsgruppe Syke e.V.“  Sie ist in demVereinsregister des Amtsgerichts Walsrode>eingetragen.

3. Vereinssitz ist Syke.

4. Die DLRG Ortsgruppe Syke e.V. ist Mitglied im Landessportbund.

§ 2 (Zweck)

1. Die DLRG-Ortsgruppe Syke e. V. ist eine im Rahmen der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., Landesverbandes Niedersachsen e.V. und des DLRG Bezirk Diepholz - Hunte e.V. selbständige   Organisation. Sie arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich und mit freiwilligen Helfern. Sie ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

2. Ihre Aufgabe ist auf der Grundlage sportlichen Handelns im Sinne der humanitären Tradition die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung de Ertrinkungstodes dienen. Sie ist selbstlostätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. zu den Aufgaben nach Absatz 2 gehören insbesondere:

- Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im   Wasser,

- Förderung des Anfängerschwimmens,

- Förderung des Schwimmunterrichts

- Aus und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern, Funkern und Rettungstauchern,

- Aus und Fortbildung für Hilfsmaßnahmen in Notfällen sowie die Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse,

- Planung,  Organisation und Durchführung des Wasserrettungs und Wasserbergungsdienstes,

- Mitwirkung bei der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen am und im Wasser, Mitwirkung im Rahmen gesetzlicher und vertraglicher Regelungen des Rettungswachdienstes,

- Natur und Umweltschutz am und im Wasser,

- Förderung jugendpflegerischer Arbeit.

4. Es darf  keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werde

§ 3 (Mitgliedschaft)

1. Ordentliche Mitglieder der Ortsgruppe Syke e.V. können nur natürliche Personen werden; juristische Personen, Gesellschaften, Vereinigungen und Behörden können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie  erkennen durch ihre Eintrittserklärung die Satzung und die geltenden Ordnungen der DLRG an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn er nicht bis zum Ablauf des Folgemonats abgelehnt wird.

3. Das Mitglied wir gegenüber der übergeordneten Gliederung durch die gewählten Delegierten der DLRG-Ortsgruppe Syke e.V. vertreten.

4. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung für  das laufende oder mindestens für das vorausgegangene Geschäftsjahr nachgewiesen ist.

5. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt  werden. Wahlfunktionen können nur von Mitgliedern wahrgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; ausgenommen davon sind die gewählten Vertreter der DLRG-Jugend. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung.

6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

a. Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

b. Die Streichung als Mitglied kann bei einem Rückstand von mehr als einem Jahresbeitrag erfolgen. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

c. Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung, der Satzung der Deutschen Lebens Rettungs-Gesellschaft e.V., der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen e.V. sowie der Satzung des DLRG Bezirkes Diepholz - Hunte e.V. oder gegen Anordnungen aufgrund dieser Satzung bzw. wegen unehrenhaften oder DLRG-schädigenden Verhaltens kann das zuständige Schieds- und Ehrengericht wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:

- befristeter oder Dauerhafter Ausschluss des Antragsgegners von Wahlfunktionen in der DLRG

7. Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird. Die Mindesthöhe des Jahresbeitrages wird von der Bundestagung der DLRG festgelegt.

8. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum, zurückzugeben; scheidet ein Mitglied aus einer Amtstätigkeit aus, hat es die amtsbezogenen Unterlagen an die Ortsgruppe herauszugeben.

9. Durch eigenmächtige Handlungen eines Mitgliedes werden die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. und ihre Gliederungen nicht verpflichtet.

§ 4 (Jugend)

1. Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft der Jugendlichen in der DLRG.

2. Die Bildung einer Jugendgruppe in der DLRG-Ortsgruppe Syke e.V. und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar.

3. Inhalt und Form der Arbeit der Jugendgruppe vollziehen sich nach der Landesjugendordnung der DLRG-Jugend im Landesverband Niedersachen e.V. sowie dem Grundsatzprogramm, die vom Landesjugendtag beschlossen werden.

§ 5 (Jahreshauptversammlung)

1. Die Jahreshauptversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit der DLRG-Ortsgruppe Syke e.V. und behandelt grundsätzliche Angelegenheiten, nimmt die Berichte des Vorstandes und der Revisoren entgegen  und ist zuständig für

a. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter,

b. Wahl der Delegierten und deren Stellvertreter zur Bezirkstagung des übergeordneten Bezirkes,

c. Wahl des weitern Mitgliedes der DLRG-Ortsgruppe Syke e.V. im Bezirksrat des übergeordneten Bezirkes und dessen Stellvertreter,

d. Wahl von zwei Revisoren und deren Stellvertreter,

e. Bestätigung der Wahl zum Jugendvorstand der DLRG-Ortsgruppe Syke e.V.,

f. Entlastung des Vorstandes,

g. Festlegung zeitlich begrenzter, sachbezogener Umlagen,

h. Genehmigung des Haushaltsplanes,

i. Beschlussfassung über ihr vorgelegte Anträge der stimmberechtigten Mitglieder nach § 3 sowie des Vorstandes der DLRG-Ortsgruppe Syke e.V.,

j. Festlegung  der Höhe des Jahresbeitrages,

k. ggf. erforderliche Ergänzungswahlen Wahlen und Bestätigungen gemäß a. bis e. werden grundsätzlich alle drei Jahre vor der Bezirkstagung des übergeordneten Bezirkes durchgeführt.

2. Der Vorsitzende beruft die Jahreshauptversammlung ein und leitet sie.

3. a. Die Jahreshauptversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der DLRG Ortsgruppe Syke e.V. zusammen.

b. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist geregelt in § 3 Abs. 4 und 5.

4. a. Die Jahreshauptversammlung findet jährlich einmal statt, ferner als ausserordentliche Jahreshauptversammlung auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder.

b. Zur Jahreshauptversammlung muss die DLRG-Ortsgruppe Syke e.V. mindestens einen Monat vorher die Mitglieder und die Revisoren einladen. Die Frist beginnt mit dem auf dem auf die Absendung des Ein-ladungsschreibens (Datum des Poststempels) folgenden Tag.

c. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher eingegangen sein.

5. Über den Inhalt jeder Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und auf der  folgenden Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 6 (Vorstand)

1. Der Vorstand leitet die DLRG-Ortsgruppe Syke e.V. im Rahmen dieser Satzung, der Satzung der Deutschen Lebens Rettungs-Gesellschaft e.V., der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG, der Satzung des DLRG Bezirk Diepholz - Hunte e.V. sowie der Empfehlungen des Landesverbandes Niedersachsen e.V. und des übergeordneten Bezirkes. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung sowie der Empfehlungen des übergeordneten Bezirkes und des Landesverbandes Niedersachsen e.V.

2. Den Vorstand bilden

a. Vorsitzende(r)

b. Zweiter Vorsitzende(r)

c. Schatzmeister(in) oder Stellvertreter(in)

d. zwei Technische Leiter(innen)

e. Jugendvorsitzende(r) oder ein(e) Stellvertreter(in). Er kann erweitert werden höchstens um

f. Arzt/ Ärztin oder Stellvertreter(in)

g. Leiter(in) der Öffentlichkeitsarbeit oder Stellvertreter(in),

h. Justitiar(in) oder Stellvertreter(in),

i. drei Beisitzern(innen). Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende;

jeder ist alleine vertretungsberechtigt. Vereinsintern ist vereinbart, dass der zweite Vorsitzende nur im nicht nachweispflichtigen Verhinderungs-falle des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist

3. Die Mitglieder des Vorstandes sowie deren Stellvertreter werden alle drei Jahre von der Jahreshauptversammlung, auf der Wahlen gemäß § 5 Abs. 1 anstehen, gewählt bzw., bestätigt. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Stellvertreter endet mit der Feststellung des Ergebnisses der jeweiligen Neuwahl bzw. mit der Abstimmung über die jeweilige Bestätigung.

4. Schatzmeister(in)oder Stellvertreter(in) dürfen nicht zugleich Vorsitzender oder zweiter Vorsitzender sein. Im Übrigen ist eine Personalunion zwischen mehreren Vorstandsämtern möglich.

5. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter nach Richtlinien, die sich der Vorstand gibt.

6. Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Vorstand Beauftragte berufen; ihre Amtszeit endet spätestens mit der ihres zuständigen Vorstandsmitgliedes.

7. Über den Inhalt jeder Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen,  vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Vorstandssitzung zuzuleiten.

§ 7 (Verhältnis zum Landesverband Niedersachsen e.V. und zum Übergeordneten Bezirk)

1. a. Der Vorstand des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist berechtigt, die Arbeit der DLRG-Ortsgruppe Syke e.V. zu überprüfen und in ihre sämtlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen sowie Empfehlungen zu erteilen, die der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 dieser Satzung dienen.

b. Der übergeordnete Bezirk hat die gleichen Rechte.

2. a. zu den Jahreshauptversammlungen ist der Vorstand des übergeordneten Bezirkes fristgerecht einzuladen; von allen Jahreshauptversammlungen ist dem Vorstand des übergeordneten Bezirkes eine Zweitschrift der Niederschrift binnen sechs Wochen zuzuleiten.

b. Vorstandsmitglieder der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG sowie des übergeordneten Bezirkes haben das Recht, an der Jahreshauptversammlung sowie Zusammenkünften der Organe der DLRG-Ortsgruppe Syke e.V. teilzunehmen; ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

3. Nach Abschluss eines Geschäftsjahres sind dem übergeordneten Bezirk zuzuleiten:

a. Technischer Bericht,

b. Beitragsabrechnung,

c. Jahresabschluss nebst angeordneten Unterlagen,

d. aus sämtlichen fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem übergeordneten Bezirk zu zahlende Beträge, e. Nachweis der Erledigung von Auflagen, deren Befolgung von den Organen des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG oder des übergeordneten Bezirks  verlangt worden ist.

4. Die Termine, zu denen Unterlagen vorzulegen und Zahlungen zu leisten sind, werden durch die Organe des übergeordneten Bezirks festgesetzt.

5. Werden die Verpflichtungen aus Absatz 3 unvollständig oder nicht termingerecht erfüllt, ist den Mitgliedern und Delegierten der DLRG-Ortsgruppe Syke e.V. im nächsten Rat bzw. in der nächsten Tagung des übergeordneten Bezirks vom Fälligkeitstermin ab das Stimmrecht versagt.

§ 8 (Ordnungsbestimmungen)

1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2. Verwaltungskosten dürfen nur insoweit erstattet werden, als sie dem Satzungszweck (§ 2)entsprechen. Vergütungen dürfen nur insoweit gewährt werden, wie sie mit der Gemeinnützigkeit vereinbar sind. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. a. Einladungen und Anträge zu Zusammenkünften der Organe müssen stets schriftlich erfolgen. Einladungen müssen außerdem die vorgesehene Tagesordnung enthalten. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied  als zugegangen, wenn es an die letzte von ihm dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Bei Familien, Ehepaaren und Paaren genügt eine schriftliche Einladung.

b. Einladungen zur Jahreshauptversammlung müssen schriftlich oder durch einmalige Veröffentlichung in der für offizielle Bekanntmachungen bestimmten Tageszeitung  „Kreiszeitung“ und in der Tageszeitung „Weser-Kurier“ jeweils unter Angabe der gesamten Tagesordnung, erfolgen. Das selbe gilt für alle weitern Veröffentlichungen. Wenn die DLRG-Ortsgruppe Syke e.V. ein eigenes Vereinsorgan herausgibt (§ 11), so können Einladungen zur Jahreshauptversammlung darin erfolgen.

c. Fristgerecht eingegangene Anträge müssen den zur Zusammenkunft eingeladenen Teilnehmern spätestens bei Beginn der Zusammenkunft vorgelegt werden.

4. a. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten  beschlussfähig; zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten erforderlich.

b. Besteht keine Beschlussfähigkeit des Vorstandes, kann innerhalb von vier Wochen eine neue Zusammenkunft durchgeführt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Zu ihr muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.

5. a. Gewählt wird grundsätzlich geheim; wenn kein Stimmberechtigter widerspricht, kann offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

b. Sonstige Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und des Vorstandes werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht geheime Abstimmung beschlossen wird.

6. Einem Organ vorgelegte Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen. Satzungsänderungen und Wahlen können kein Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen sein.

7. a. Abstimmungen führt grundsätzlich der Leiter der Zusammenkunft durch.

b. Für Wahlen wird Grundsätzlich ein Wahlausschuss gebildet; er kann vom anwesenden Vertreter des übergeordneten Bezirks oder des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG geleitet werden.

8. Wer in der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. oder in einer ihrer Gliederungen haupt- oder nebenamtlich tätig ist, kann keine Wahlfunktion im Vorstand der DLRG-Ortsgruppe Syke e.V. wahrnehmen.

9. Bei Streitigkeiten innerhalb der DLRG ist vor Einleitung gerichtlicher Schritte das zuständige Schieds- und Ehrengericht anzurufen.

§ 9 (Ordnungen der DLRG)

1. Im Rahmen der Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

2. Zur Durchführung von Jahreshauptversammlungen und Vorstandssitzungen gilt die Geschäftsordnung der DLRG.

3. Die Finanz- und Materialwirtschaft sowie die Rechnungslegung regelt die Wirtschaftsordnung der DLRG.

4. Das Verfahren vor dem Schieds- und Ehrengericht regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen wird.

5. Das Verfahren für Ehrungen regelt die Ehrungsordnung der DLRG.

6. Soweit für den Landesverband Niedersachsen e.V. der DLRG Ergänzungen  der vorgenannten Ordnungen beschlossen wurden, gelten diese für die DLRG-Ortsgruppe Syke e.V.

§ 10 (Wahrenzeichen und Material)

1. Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Warenzeichenregister des Deutschen Patentamts München warenrechtlich geschützt.

2. Die Verwendung der Buchstabenfolge und der Verbandzeichen wird durch eine Geschäftsordnung (Standards) geregelt; sie wird vom Präsidialrat der DLRG erlassen.

3. Das  zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.

4. Die DLRG-Ortsgruppe Syke e.V. ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und zur Erfüllung der in § 2 dieser Satzung aufgeführten Aufgaben geeignet         ist.

§ 11 (Vereinsorgan)

Die DLRG-Ortsgruppe Syke e.V. kann ein offizielles Vereinsorgan herausgeben.

§ 12 (Satzungsänderungen)

1. Satzungsänderungen können nur von der Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Zu einem satzungsändernden Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG.

2. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung bekanntgegeben werden.

3. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht oder Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst mit einfacher Mehrheit zu beschließen und im Registergericht anzumelden. Dasselbe gilt für Satzungsänderungen, die vom Vorstand des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG aus verbandsinternen Gründen für erforderlich gehalten werden.

§ 13 (Auflösung)

1. Die Auflösung der DLRG-Ortsgruppe Syke e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

2. Bei Auflösung der DLRG-Ortsgruppe Syke e.V. oder bei Wegfall Ihres bisherigen Zwecks fällt ihr Vermögen an den übergeordneten DLRG Bezirk Diepholz-Hunte e. V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 (Inkrafttreten der Satzung)

1.a. Die Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG.

b. Die Satzung ist am 24.Februar1990 auf der Jahreshauptversammlung der DLRG-Ortsgruppe Syke beschlossen und am 12.März1996, mit den hier eingearbeiteten Ergänzungen in § 1 (Name und Sitz) und den Änderungen in §8 (Ordnungsbestimmungen) die von der Mitgliederversammlung am 02.Oktober1995 beschlossen wurden, am 12.März1996 unter der Nr. 611 in das Vereinregister des Amtsgerichts Syke eingetragen worden.

c. Die Mitgliederversammlung vom 08.Februar2003 hat die Änderung der Satz- ung in den §§ 1 Abs. 4 (Name und Sitz), 2 Abs. 2 (Zweck), 3 Abs.1 und 6c (Mitgliedschaft), 8 Abs. 3a (Ordnungsbestimmungen), 9 Abs. 1 und 4 (Ordnungen der DLRG) und 14 b (Inkrafttreten der Satzung) beschlossen. Der  Eintrag der Änderungen, in das Vereinsregister des Amtsgerichts Syke, erfolgte am 17.Juni2003.

d. Auf der Vorstandssitzung am 03.Dez.2005 wurden die, vom Finanzamt Syke geforderten Ergänzungen in § 2 Abs. 2 und 4, § 13 Abs. 2 hinsichtlich den gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen, sowie  die notwendigen Änderungen in § 1 Abs. 2, § 14 c. und d. beschlossen und am 13.Mrz.2006 in das Vereinsregister Amtsgerichts Walsrode unter der Nr.    VR 110463 eingetragen.             

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